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VEREINSSATZUNG DES BBZ E.V.

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Ziel und Zweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Mitgliedsbeiträge
  5. Organe
  6. Mitgliederversammlung
  7. Vorstand
  8. Beirat
  9. Geschäftsführung
  10. Auflösung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Berufliches Bildungszentrum der Prignitzer Wirtschaft e.V. Sitz des Vereins ist Wittenberge. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Ziel und Zweck

Der Verein fördert die unternehmerische Bildungsarbeit und hat sich das Ziel gesetzt:
  • a) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Auftrage der Arbeitsverwaltung vorzubereiten und durchzuf ühren;
  • die berufliche Erstausbildung nach dem Dualsystem sowie die überbetriebliche Berufsausbildung nach dem Bausteinprinzip zu organisieren und durchzuführen;
  • c) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für körperlich und geistig behinderte Jugendliche und Erwachsene anzubieten;
  • d) Umschulungsmaßnahmen sowie berufsbezogene Weiterbildung und Anpassungsfortbildung entsprechend dem im Einzugsgebiet bestehenden Bildungsbedarf durchzuführen;
  • e) staatlich anerkannte Bildungsgänge nach dem Privatschulgesetz der Bundesrepublik Deutschland anzubieten sowie vorschulische, schulische oder außerschulische Einrichtungen mit besonderer pädagogischer Prägung zu betreiben.
  • f) die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz umzusetzen.
  • g) Der Verein kann in Übereinstimmung mit seiner satzungsgemäßen Zielstellung Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsfördergesetz sein

Die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen des Vereins steht jedermann offen. Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes durch. Es handelt sich dabei um allgemeine, berufliche und kulturelle Weiterbildung.

Der Verein ist für eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Bildungseinrichtungen offen. Er wird Mitglied in anderen Vereinigungen in Übereinstimmung mit der Realisierung seiner Zielstellung.
Im Rahmen seiner Satzungszwecke und zur Förderung dieser Zwecke kann er auf nationaler und internationaler Ebene mit staatlichen und kommunalen Einrichtungen, mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und vergleichbaren Institutionen zusammenarbeiten.

Der Verein ist berechtigt, zur Umsetzung seiner Zielstellung gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zu übernehmen.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Erzielung von Gewinn ausgerichtet, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können werden:
  • Verbände und Organisationen der Wirtschaft,
  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes,
  • Einzelpersonen, sofern sie entsprechend ihrer beruflichen und gesellschaftlichen
    Stellung die satzungsgemäßen Ziele des Vereins befördern können.

Ehrenmitgliedschaften sind möglich und zwar für Individualpersonen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sowie für sonstige Institutionen, die sich insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben.

Fördernde Mitglieder können werden:

  • natürliche und juristische Personen, die mit finanziellen Beiträgen oder auf andere Weise
    die Aufgaben des Vereins fördern wollen.

Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser berichtet der Mitgliederversammlung. Gibt der Vorstand einem Antrag auf Aufnahme nicht statt, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, deren Entscheidung endgültig ist.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftliche Erklärung des Austritts. Diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens sechs Monate vorher dem Verein zugegangen sein. Beim Vorliegen besonderer Gründe ist der Vorstand berechtigt, das Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt festzustellen.
  • Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Mitglied in erheblichem Umfange oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins vergeht. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
    Sie entscheidet hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

6. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Gastmitglieder und fördernde Mitglieder können beratend hinzugezogen werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Vereins, soweit sie nicht aufgrund der Satzung von anderen Organen, vom Vorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand zu regeln sind.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes und die Berufung der Beiräte,
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung,
  • der Auflösungsbeschluss nach Punkt 10 dieser Satzung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum Ende eines jeden Jahres stattfinden. Jährlich werden 2 Mitgliederversammlungen durchgeführt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit mit der beantragten Tagesordnung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses verlangt.

Der Vorsitzende lädt zu der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nicht beschließen.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorsitzende des Vorstandes und ein Stellvertreter unterzeichnen.

Zur Behandlung spezieller Fragen kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen. Vorstandsmitglieder sind natürliche Personen, auch wenn sie als Vertreter eines organschaftlichen Mitgliedes gewählt wurden.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei weitere geschäftsführende Vorstandsmitglieder und zwar ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied Berufliche Bildung und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied Allgemeinbildung. Der Vorsitzende wird mit der Geschäftsführung betraut.

Diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben für ihren Bereich eine eigenständige Etat- und Kostenstellenverantwortung. Der Gesamtvorstand erlässt für den Vorstandsvorsitzenden und die zwei geschäftsführenden Vorstände eine Vorstands-/Geschäftsführungsordnung.

Der Vorstandsvorsitzende ist von den einschränkenden Vorschriften des § 181 BGB befreit und vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt, so dass sie jeweils zusammen mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind f ür ihren Bereich laut Textziffer 2 alleinvertretungsberechtigt.

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine drittvergleichsadäquate Aufwandsentschädigung sowie entsprechende Erstattungen von Reisekosten und sonstigen nachgewiesenen bzw. offenkundigen Spesen.

8. Der Beirat

Es werden zwei Beiräte gebildet, die jeweils aus nicht mehr als 20 Personen bestehen sollen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von 5 Jahren berufen.

Der erste Beirat ist der »Bildungsbeirat« und der zweite ist der »Wissenschaftliche Beirat«.

Beiratsmitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Problemen der Bildung vertraut sind (soweit der erste Beirat betroffen ist), die entsprechende wissenschaftliche Qualifikation aufweisen (soweit der zweite Beirat betroffen ist) und in der Lage sind, den Verein in diesen Bereichen zu f ördern.

Im Beirat sollen Fördermitglieder angemessen vertreten sein. Dem Beirat können auch Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglied des Vereines sind.

Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Aufgaben der Beiräte sind, den Verein und seine Organe in den jeweiligen Schwerpunktbereichen zu beraten, dem Satzungszweck entsprechende Kontakte herzustellen, diese zu fördern und zu pflegen. Zu den Beratungspunkten zählen auch:

  • Koordination und Kooperation zwischen den Trägern der Erwachsenen- und Jugendbildung,
  • Thematisierung bildungspolitischer Entwicklungen und Entscheidungen,
  • Erarbeitung und kritische Stellungnahme zu Zielen, Inhalten und Methoden der Erwachsenen- und Jugendbildung.

Die Beiräte werden über die laufende Tätigkeit des Vereins unterrichtet. Sie werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu allen Sitzungen der Beiräte eingeladen.

Die Beiräte erhalten für ihre Tätigkeit eine drittvergleichsadäquate Aufwandsentschädigung sowie entsprechende Erstattungen von Reisekosten und sonstigen nachgewiesenen bzw. offenkundigen Spesen.

9. Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach den Regelungen in Punkt 8 verantwortlich wahrgenommen.

Mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sind Dienstverträge abzuschlie ßen.

Die Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen und der Aufwendungsersatz unter Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechtes orientieren sich am öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht und an den Grundsätzen der Drittvergleichsadäquanz.

10. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, gemäß Punkt 6 Abs. 4 dieser Satzung, beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach Einwilligung durch das Finanzamt an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.