



1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Berufliches Bildungszentrum der Prignitzer
Wirtschaft e.V. Sitz des Vereins ist Wittenberge. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. 
2. Ziel und Zweck
Der Verein fördert die unternehmerische Bildungsarbeit und hat sich das Ziel gesetzt:
Die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen des Vereins steht jedermann offen. Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes durch. Es handelt sich dabei um allgemeine, berufliche und kulturelle Weiterbildung.
Der Verein ist für eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen
und überregionalen Bildungseinrichtungen offen. Er wird Mitglied
in anderen Vereinigungen in Übereinstimmung mit der Realisierung
seiner Zielstellung.
Im Rahmen seiner Satzungszwecke und zur Förderung
dieser Zwecke kann er auf nationaler und internationaler
Ebene mit staatlichen und kommunalen Einrichtungen, mit öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und vergleichbaren Institutionen zusammenarbeiten.
Der Verein ist berechtigt, zur Umsetzung seiner Zielstellung gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zu übernehmen.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Erzielung von Gewinn ausgerichtet, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können werden:
Ehrenmitgliedschaften sind möglich und zwar für Individualpersonen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sowie für sonstige Institutionen, die sich insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben.
Fördernde Mitglieder können werden:
Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser berichtet der Mitgliederversammlung. Gibt der Vorstand einem Antrag auf Aufnahme nicht statt, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, deren Entscheidung endgültig ist.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen ordentlichen
Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Gastmitglieder und fördernde Mitglieder können beratend hinzugezogen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Vereins, soweit sie nicht aufgrund der Satzung von anderen Organen, vom Vorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand zu regeln sind.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum Ende eines jeden Jahres stattfinden. Jährlich werden 2 Mitgliederversammlungen durchgeführt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit mit der beantragten Tagesordnung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses verlangt.
Der Vorsitzende lädt zu der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nicht beschließen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorsitzende des Vorstandes und ein Stellvertreter unterzeichnen.
Zur Behandlung spezieller Fragen kann die Mitgliederversammlung
Ausschüsse bilden.
Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen. Vorstandsmitglieder sind natürliche Personen, auch wenn sie als Vertreter eines organschaftlichen Mitgliedes gewählt wurden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei weitere geschäftsführende Vorstandsmitglieder und zwar ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied Berufliche Bildung und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied Allgemeinbildung. Der Vorsitzende wird mit der Geschäftsführung betraut.
Diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben für ihren Bereich eine eigenständige Etat- und Kostenstellenverantwortung. Der Gesamtvorstand erlässt für den Vorstandsvorsitzenden und die zwei geschäftsführenden Vorstände eine Vorstands-/Geschäftsführungsordnung.
Der Vorstandsvorsitzende ist von den einschränkenden Vorschriften des § 181 BGB befreit und vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt, so dass sie jeweils zusammen mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind f ür ihren Bereich laut Textziffer 2 alleinvertretungsberechtigt.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
eine drittvergleichsadäquate Aufwandsentschädigung sowie entsprechende
Erstattungen von Reisekosten und sonstigen nachgewiesenen bzw. offenkundigen
Spesen.
Es werden zwei Beiräte gebildet, die jeweils aus nicht mehr als 20 Personen bestehen sollen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von 5 Jahren berufen.
Der erste Beirat ist der »Bildungsbeirat« und der zweite ist der »Wissenschaftliche Beirat«.
Beiratsmitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Problemen der Bildung vertraut sind (soweit der erste Beirat betroffen ist), die entsprechende wissenschaftliche Qualifikation aufweisen (soweit der zweite Beirat betroffen ist) und in der Lage sind, den Verein in diesen Bereichen zu f ördern.
Im Beirat sollen Fördermitglieder angemessen vertreten sein. Dem Beirat können auch Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglied des Vereines sind.
Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Aufgaben der Beiräte sind, den Verein und seine Organe in den jeweiligen Schwerpunktbereichen zu beraten, dem Satzungszweck entsprechende Kontakte herzustellen, diese zu fördern und zu pflegen. Zu den Beratungspunkten zählen auch:
Die Beiräte werden über die laufende Tätigkeit des Vereins unterrichtet. Sie werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu allen Sitzungen der Beiräte eingeladen.
Die Beiräte erhalten für ihre Tätigkeit eine
drittvergleichsadäquate Aufwandsentschädigung sowie
entsprechende Erstattungen von Reisekosten und sonstigen nachgewiesenen
bzw. offenkundigen Spesen.
Die Geschäftsführung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach den Regelungen in Punkt 8 verantwortlich wahrgenommen.
Mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sind Dienstverträge abzuschlie ßen.
Die Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen und der Aufwendungsersatz
unter Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechtes orientieren
sich am öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht und an den Grundsätzen
der Drittvergleichsadäquanz.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, gemäß Punkt 6 Abs. 4 dieser Satzung, beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
nach Einwilligung durch das Finanzamt an eine noch zu bestimmende gemeinnützige
Körperschaft mit der Auflage, das übertragene Vermögen ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser
Satzung zu verwenden.